Wir haben für unsere Mandanten bereits Anträge für die Überbrückungshilfe als auch Anträge für die Novemberhilfe gestellt.

Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 und Anträge für Dezemberhilfe bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

Update für Fitnessstudios

Auf der offziellen Seite des BMWi findet sich in den „Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe“ unter Punkt 2.1 – Wie hoch ist die Novemberhilfe bzw. die Dzemberhilfe – in der Fußnote 13 folgender Zusatz:

Werden im November 2020 Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.

Damit geht eindeutig hervor, dass Mitgliedbeiträge, die im November und Dezember erhoben werden, nicht auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet werden!

Eine erfreuliche Nachricht für all unsere Mandanten und EMS-/Fitnessstudiobetreiber.

Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen Rechtsanwälte aus Köln unterstützt EMS-/Fitnessstudios, Lernstudios, Kosmetikstudios uvw. bei dem Antrag auf November und Dezemberhilfe.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

Welche Unterlagen benötige ich für die Antragsstellung?

Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

Zudem hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown nachzuweisen.

Nachweis direkter Betroffenheit

Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im

wirtschaftliche Tätigkeit.

Nachweis für indirekte Betroffenheit

Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise erbracht werden durch

aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind.