Was ist bei einer vorliegenden Beschwerde, infolge der Datenschutzbeauftragte Stellung dazu verlangt? Kann man sich auf das Schweigerecht berufen bei einer Anfrage durch den Datenschutzbeauftragten (DSGVO)?
Auf der einen Seite steht die Meldepflicht. Der Datenverarbeiter ist zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Datenschutzbehörde verpflichtet, Art. 31 DSGVO.
Auf der anderen Seite steht dagegen das Auskunftsverweigerungsrecht, welches seine Grundlage in § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG findet. Dadurch wird die Selbstbelastungsfreiheit geschützt, die aus Art. 6 EMRK und auch aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG abgeleitet wird.
Oft wird aus der Regelung des Art. 83 Abs. 2 S. 1 lit.f DSGVO jedoch der übereilige Schluss gezogen, der Anfrage des Datenschutzbeauftragten zu antworten, damit diese Mitwirkung bei Bußgeldbescheiden durch die Behörde „mildernd“ berücksichtigt werde. Doch wann hat man nun ein Schweigerecht?
Im Datenschutzrecht wurde das Auskunftsverweigerungsrecht im Falle einer Anfrage durch den Datenschutzbeauftragten in § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG verankert. Ein Verwertungsverbot gibt es für Datenschutzbehörden aber nicht.
40 Abs. 4 S. 2 BDSG lautet:
„Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“
Nach dem OVG Schleswig (Beschluss vom 28.05.2021, Az. 4 MB 14/21) besteht kein umfassendes Schweigerecht. Es ging um eine Kosmetikerin mit einem Online-Versand. Durch Werbemails bewarb sie ihre Produkte. Infolgedessen gingen bei der Datenschutzbehörde sieben Beschwerden ein, wegen der persönlichen Werbeansprachen.
Es bedarf hinsichtlich der Gefahrenlage nicht der sicheren Erwartung einer Bestrafung oder Sanktion. Dagegen genügt aber ebenfalls nicht die theoretische Möglichkeit oder gar bloße Vermutung. Vielmehr muss nach den konkreten Einzelfallumständen eine Verfahrenseinleitung ernsthaft möglich erscheinen.
Man muss sich ausdrücklich darauf berufen. Einer Begründung bedarf es aber nicht.
Bei einer Anfrage durch den Datenschutzbeauftragten im Rahmen der DSGVO und einer zu befürchtenden Gefahrenlage im Sinne des § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG gibt es nun also 2 Handlungsalternativen – Schweigerecht oder Auskunft.
Option 1: Die angefragte Person macht von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, schweigt also.
Option 2: Die angefragte Person sagt aus und hofft, dass die Mitwirkung mildernd berücksichtigt wird (Art. 83 Abs. 2 S. 2 lit.f DSGVO)
Davon zu differenzieren sind Meldepflichten, bei denen die Selbstbelastungsfreiheit in § 42 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 BDSG geregelt ist. Es gibt diese u.a. in Art. 33 DSGVO oder auch im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Hier besteht dagegen ein Verwertungsverbot. In der Regel wird derjenige, der ein Spannungsverhältnis zwischen der Meldepflicht und seiner Selbstbelastungsfreiheit sieht, sich der jeweiligen Meldepflicht aber einfach nicht stören und nicht ordnungsgemäß melden.
Wir beraten Sie bei einer Anfrage durch den Datenschutzbeauftragten (DSGVO) bei der schwierigen Frage, ob Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten oder lieber Auskunft geben! Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, rufen Sie während unserer Geschäftszeiten an oder senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen.