In Teil 2 gehen wir auf im Rahmen der Abnahme im Baurecht insbesondere auf Vereinbarungen im Bauvertrag und Rechtsfolgen der Abnahme ein.
Schon im Bauvertrag sollte die förmliche Abnahme vereinbart werden. Eine förmliche Abnahme liegt vor, wenn beide Parteien anwesend sind und ein Protokoll gefertigt wird, § 12 Abs. 4 VOB/B.
Wurde hier ein Fehler begangen, also eine solch förmliche Abnahme nicht vereinbart, kann sie zwar vom Auftraggeber trotzdem noch verlangt werden, allerdings können die Wirkungen der Abnahme ohne oder gegen seinen Willen eintreten im Falle einer stillschweigenden oder fiktiven Abnahme vom Bauvorhaben.
So gehen viele Gerichte davon aus, dass eine stillschweigende Abnahme vorliegt, wenn bei einer fehlenden Vereinbarung über die förmliche Abnahme die Schlussrechnung durch den Auftraggeber geprüft wurde und zum Teil bezahlt wurde, allerdings keine Mängel gerügt wurden.
Vor allem auch § 12 Abs. 5 VOB/B regelt 2 Abnahmefiktionen. So heißt es in § 12 Abs. 5 VOB/B:
„1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.“
Der Ausschluss von Teilabnahmen im Bauvertrag hat für die Abnahme im Baurecht ebenfalls eine wichtige Bedeutung.
Im Rahmen von einem VOB/B-Vertrag kann ein Anspruch des Auftragnehmers auf Teilabnahme bestehen, wenn in sich abgeschlossenen Leistungsteile fertiggestellt wurden. Allerdings ist dies für den Auftraggeber weniger interessant, insbesondere aufgrund des Beginns der Gewährleistungsfrist und damit unterschiedlicher Gewährleistungsfristen.
Im Bauvertrag sollte vereinbart werden, dass der Architekt bzw. Fachingenieur im Baurecht keine Vollmacht zur Abnahme hat.
Eine Vertretung des Auftraggebers ist grundsätzlich auch bei der Abnahme möglich, z.B. durch den Fachingenieur oder Architekten. Allerdings besteht zumeist keine Vollmacht hinsichtlich einer Abnahmeerklärung.
Es soll gerade weiterhin die Aufgabe des Auftraggebers sein, zu entscheiden, ob er das Werk abnehmen will. Eine Zurechnung der Erklärung des Architekten oder des Fachingenieurs erfolgt daher in der Regel nicht.
Allerdings kann u.U. eine Zurechnung aufgrund einer sog. Duldungs- oder auch Anscheinsvollmachterfolgen, wenn der Auftraggeber den Architekten zu einem Abnahmetermin geschickt hat. Dem soll die Vereinbarung einer fehlenden Vollmacht entgegenwirken!
Die Bedeutung der Abnahme im Baurecht – im Folgenden einmal die Rechtsfolgen:
Der Auftragnehmer darf die Schlussrechnung vor Abnahme senden, auch wenn sie erst später fällig wird. Die Prüffrist des Auftraggebers beginnt schon mit Zugang der Rechnung und nicht erst mit der Abnahme des Werkes. Durch ein ungeprüftes Zurücksenden der Rechnung kann die Fälligkeit nicht verhindert werden.
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